ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Präambel
Axolant, im nachfolgenden Auftragnehmer (abgekürzt "AN" genannt) betätigt sich als Produktionshaus im Bereich der Softwareentwicklung, was die Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung eines DV - Programms (Software) umfasst. Im nachfolgenden als "Vertragsgegenstand" (abgekürzt "VG") bezeichnet. Für Nutzer, im nachfolgenden Auftraggeber (abgekürzt "AG" genannt) von Dienstleistungen bei Axolant gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die Durchführung der Produktion für beide Vertragsparteien zu regeln.
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist das von AN im Zusammenwirken mit AG selbständig zu entwickelnde und AG zur Nutzung zu überlassende Softwareprogramm, einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer Unterlagen (Produktbeschreibung).
Der genaue Vertragsgegenstand wird in einem Vertrag ausführlich beschrieben.
AN ist in der Annahme eines Vertrages frei.
§ 2 Geltung
Ein Vertrag zwischen AN und AG erfolgt stets auf der Grundlage dieser AGB, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch AN wirksam. Nebenabreden oder mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Beauftragten von AN, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen, müssen schriftlich niedergelegt und von der Geschäftsführung bestätigt werden.
Die jeweils individuellen Nutzungsvereinbarungen sind immer Teil des Vertrages.
§ 3 Pflichtenheft & Leistungsumfang
Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für AN erforderlichen Informationen über die den VG umfassende Anwendungsgebiete zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.
Der Leistungsumfang von VG bemisst sich nach der Leistungsbeschreibung des Pflichtenheftes.
§ 4 Qualitätsstandard
VG wird von AN in der Weise erstellt, dass alle im Pflichtenheft beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden neuesten allgemein zugänglichen Erkenntnisse der Informationstechnik.
§ 5 Fertigstellungstermin
VG ist einschließlich der in § 1 genannten Dokumentation bis zum in einem Vertrag festgelegten
Datum fertig zu stellen und AN zu übergeben.
Der Termin wird bei von AG verlangten erheblichen Vertragsänderungen unwirksam.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Aussperrung, behördliche Anordnungen, Diebstahl - hat AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen AN, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
§ 6 Nutzungsrechte
AN räumt AG ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an VG einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
§ 7 Vertragsänderungen
AG kann vom Pflichtenheft abweichende Änderungen des Auftrags verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den mit dem VG verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern. Für andere Änderungen kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind AN unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Einweisung
Nach Installation von VG weist AN AG sowie von AG benannte Mitarbeiter in die Benutzung des Softwareprogramms ein. Die Dauer der Einweisung im Hause des AG wird in einem Vertrag festgeschrieben. AN verpflichtet sich zu weiteren Einweisungen gegen zusätzliche Vergütung, falls dieses gewünscht wird.
§ 9 Abnahme
AN weist binnen einer Woche nach erfolgter erster Einweisung durch angemessene Abnahmetests die Funktion des Vertragsgegenstandes nach. Die Abnahme ist nach Übergabe der zum VG gehörenden Unterlagen zu erklären und in einem von den Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten. Teilabnahmen von einzelnen Teilabschnitten können in einem Vertrag gesondert festgelegt werden.
Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit von VG nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn AN dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung, spätestens binnen drei Tagen zusagt.
Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von AN gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.
Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich AN die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche zu wiederholen, falls in einem Vertrag nichts anderes festgelegt wird.
§ 10 Quellcode
Der Quellcode verbleibt bei AN, der sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung von AG nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen am VG unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen von AG hat AN den Quellcode einem vom AG zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung von AG diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls AN mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung am VG trotz schriftlicher Aufforderung von AG binnen einer Frist von vier Wochen nicht erfolgreich nachkommt.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung von AN wird in einem Vertrag festgelegt und ist nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls fällig.
Zusätzliche Aufträge werden zu einem vertraglich festgelegten Satz vergütet.
§ 12 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
AN übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie dem anerkannten Stand der Technik entspricht und nicht Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 6 Monaten nach Abnahme. Kommt AN in einer von AG gesetzten angemessenen Frist seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht nach, kann AG die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr von AN selbst treffen oder von Dritten vornehmen lassen.
Erst nach einem Misslingen der Nacherfüllung steht AG ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu.
§ 13 Haftung
AG haftet für alle Folgen und Nachteile, die AN und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von Dienstleistungen von AN entstehen.
§ 14 Geheimhaltung
AN verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Kenntnisse und Informationen über AG Verschwiegenheit zu bewahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen.
AG wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass dessen Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, verarbeitet wird.
Soweit sich AN Dritter zur Erbringung seiner Dienstleistungen bedient, ist AN berechtigt, notwendige Kundendaten offen zu legen. AN steht dafür ein, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vertraut sind und dessen Bestimmungen beachten.
AG ist nicht berechtigt, sich oder Dritten mittels Daten von AN Informationen zu beschaffen, die nicht für ihn oder Dritte bestimmt sind.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der jeweiligen Vertragspartei bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei offenbart wurden, sowie Informationen, die ohne ein Verschulden der jeweiligen Vertragspartei allgemein zugänglich werden.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Fremdaufträgen
Sonstige Aufträge im Zusammenhang mit oder ohne den Dienstleistungen von AN, wie z.B. Hardware- oder Softwarelieferung mit Ausnahme des in § 3 beschriebenen Leistungsumfanges, unterliegen nicht diesen Geschäftsbedingungen, sondern den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Fremdunternehmens.
§ 16 Schutzrechte Dritter
Werden durch die Benutzung der von AN erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat AN auf seine Kosten nach Wahl des AG diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder VG schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. AN stellt AG ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen AG geltend machen.
§ 17 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug von AG ist AN berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Gelieferte Soft- und Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. (Eigentumsvorbehalt)
§ 18 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz von AG örtlich zuständig, soweit AN Kaufmann ist.
§ 19 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten.
Auch ein Rechtsnachfolger von AN ist an die Verpflichtungen des Vertrages gebunden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu verstehen, dass der mit ihr angestrebte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Dresden, August 2002
Geschäftsführung und Firmengründer
Ralf Eisenreich, Martin Ringehahn
Axolant, im nachfolgenden Auftragnehmer (abgekürzt "AN" genannt) betätigt sich als Produktionshaus im Bereich der Softwareentwicklung, was die Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung eines DV - Programms (Software) umfasst. Im nachfolgenden als "Vertragsgegenstand" (abgekürzt "VG") bezeichnet. Für Nutzer, im nachfolgenden Auftraggeber (abgekürzt "AG" genannt) von Dienstleistungen bei Axolant gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die Durchführung der Produktion für beide Vertragsparteien zu regeln.
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist das von AN im Zusammenwirken mit AG selbständig zu entwickelnde und AG zur Nutzung zu überlassende Softwareprogramm, einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer Unterlagen (Produktbeschreibung).
Der genaue Vertragsgegenstand wird in einem Vertrag ausführlich beschrieben.
AN ist in der Annahme eines Vertrages frei.
§ 2 Geltung
Ein Vertrag zwischen AN und AG erfolgt stets auf der Grundlage dieser AGB, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch AN wirksam. Nebenabreden oder mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Beauftragten von AN, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen, müssen schriftlich niedergelegt und von der Geschäftsführung bestätigt werden.
Die jeweils individuellen Nutzungsvereinbarungen sind immer Teil des Vertrages.
§ 3 Pflichtenheft & Leistungsumfang
Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für AN erforderlichen Informationen über die den VG umfassende Anwendungsgebiete zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.
Der Leistungsumfang von VG bemisst sich nach der Leistungsbeschreibung des Pflichtenheftes.
§ 4 Qualitätsstandard
VG wird von AN in der Weise erstellt, dass alle im Pflichtenheft beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden neuesten allgemein zugänglichen Erkenntnisse der Informationstechnik.
§ 5 Fertigstellungstermin
VG ist einschließlich der in § 1 genannten Dokumentation bis zum in einem Vertrag festgelegten
Datum fertig zu stellen und AN zu übergeben.
Der Termin wird bei von AG verlangten erheblichen Vertragsänderungen unwirksam.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Aussperrung, behördliche Anordnungen, Diebstahl - hat AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen AN, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
§ 6 Nutzungsrechte
AN räumt AG ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an VG einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
§ 7 Vertragsänderungen
AG kann vom Pflichtenheft abweichende Änderungen des Auftrags verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den mit dem VG verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern. Für andere Änderungen kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind AN unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Einweisung
Nach Installation von VG weist AN AG sowie von AG benannte Mitarbeiter in die Benutzung des Softwareprogramms ein. Die Dauer der Einweisung im Hause des AG wird in einem Vertrag festgeschrieben. AN verpflichtet sich zu weiteren Einweisungen gegen zusätzliche Vergütung, falls dieses gewünscht wird.
§ 9 Abnahme
AN weist binnen einer Woche nach erfolgter erster Einweisung durch angemessene Abnahmetests die Funktion des Vertragsgegenstandes nach. Die Abnahme ist nach Übergabe der zum VG gehörenden Unterlagen zu erklären und in einem von den Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten. Teilabnahmen von einzelnen Teilabschnitten können in einem Vertrag gesondert festgelegt werden.
Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit von VG nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn AN dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung, spätestens binnen drei Tagen zusagt.
Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von AN gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.
Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich AN die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche zu wiederholen, falls in einem Vertrag nichts anderes festgelegt wird.
§ 10 Quellcode
Der Quellcode verbleibt bei AN, der sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung von AG nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen am VG unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen von AG hat AN den Quellcode einem vom AG zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung von AG diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls AN mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung am VG trotz schriftlicher Aufforderung von AG binnen einer Frist von vier Wochen nicht erfolgreich nachkommt.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung von AN wird in einem Vertrag festgelegt und ist nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls fällig.
Zusätzliche Aufträge werden zu einem vertraglich festgelegten Satz vergütet.
§ 12 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
AN übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie dem anerkannten Stand der Technik entspricht und nicht Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 6 Monaten nach Abnahme. Kommt AN in einer von AG gesetzten angemessenen Frist seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht nach, kann AG die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr von AN selbst treffen oder von Dritten vornehmen lassen.
Erst nach einem Misslingen der Nacherfüllung steht AG ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu.
§ 13 Haftung
AG haftet für alle Folgen und Nachteile, die AN und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von Dienstleistungen von AN entstehen.
§ 14 Geheimhaltung
AN verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Kenntnisse und Informationen über AG Verschwiegenheit zu bewahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen.
AG wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass dessen Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, verarbeitet wird.
Soweit sich AN Dritter zur Erbringung seiner Dienstleistungen bedient, ist AN berechtigt, notwendige Kundendaten offen zu legen. AN steht dafür ein, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vertraut sind und dessen Bestimmungen beachten.
AG ist nicht berechtigt, sich oder Dritten mittels Daten von AN Informationen zu beschaffen, die nicht für ihn oder Dritte bestimmt sind.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der jeweiligen Vertragspartei bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei offenbart wurden, sowie Informationen, die ohne ein Verschulden der jeweiligen Vertragspartei allgemein zugänglich werden.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Fremdaufträgen
Sonstige Aufträge im Zusammenhang mit oder ohne den Dienstleistungen von AN, wie z.B. Hardware- oder Softwarelieferung mit Ausnahme des in § 3 beschriebenen Leistungsumfanges, unterliegen nicht diesen Geschäftsbedingungen, sondern den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Fremdunternehmens.
§ 16 Schutzrechte Dritter
Werden durch die Benutzung der von AN erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat AN auf seine Kosten nach Wahl des AG diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder VG schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. AN stellt AG ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen AG geltend machen.
§ 17 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug von AG ist AN berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Gelieferte Soft- und Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. (Eigentumsvorbehalt)
§ 18 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz von AG örtlich zuständig, soweit AN Kaufmann ist.
§ 19 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten.
Auch ein Rechtsnachfolger von AN ist an die Verpflichtungen des Vertrages gebunden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu verstehen, dass der mit ihr angestrebte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Dresden, August 2002
Geschäftsführung und Firmengründer
Ralf Eisenreich, Martin Ringehahn
:.: where business meets quality ·